· Fachbeitrag · Gutachten
Vorschäden verschwiegen - Keine Erstattung für Gutachten
| Ist das Schadengutachten falsch, weil der Geschädigte dem Sachverständigen Vorschäden verschwiegen hat, muss der gegnerische Versicherer die Kosten für das Gutachten nicht erstatten, entschied das AG Velbert. |
Grundsätzlich gilt: Auch für fehlerhafte Gutachten muss der Versicherer die Kosten erstatten. Das liegt daran, dass der Geschädigte selbst von der Schadenkalkulation nichts versteht und deshalb den Experten braucht. Dann muss er sich auch auf die Fachkunde des Sachverständigen verlassen dürfen. Fehler des Gutachters gehen daher nicht zu seinen Lasten.
Wichtig | Dieser Grundsatz ist aber durchbrochen, wenn die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens auf ein Verhalten des Geschädigten zurückzuführen ist. Verschweigt er zum Beispiel Vorschäden oder einen abweichenden Kilometerstand, weiß er, dass das Gutachten auf falschen Angaben beruht. Dann ist er auch nicht schutzwürdig (AG Velbert, Urteil vom 4.4.2013, Az. 10 C 173/12).