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  • · Fachbeitrag · Gutachtenhonorar

    Gutachtenhonorar: Vereinbart oder üblich?

    | Bei einem Werkvertrag kann entweder das Vereinbarte berechnet werden, oder ‒ wenn nichts vereinbart ist ‒ das Übliche. Das ergibt sich aus § 632 Abs. 2 BGB. Das gilt auch für die Erstellung eines Schadengutachtens. Was soll man dem Schadengutachter empfehlen? Das ist eine Abwägung von Vor- und Nachteilen. |

     

    Vereinbartes Gutachtenhonorar hat Vor- und Nachteile

    Das Vereinbarte hat den Nachteil, dass die Preise dadurch vergleichbarer werden. Das Übliche wiederum hat den Nachteil, dass um die Höhe des Üblichen bis aufs Messer gestritten wird. Ein Vorteil des Vereinbarten liegt auf den ersten Blick darin, dass es zur Höhe nichts zu streiten gibt. Vereinbart ist vereinbart. Allenfalls um die Frage, ob eine wirksame Vereinbarung vorliegt, wird gestritten. Und ‒ augenzwinkernder Aspekt am Rande ‒ ein weiterer Vereinbart-Vorteil ist, dass der auf „Honorarcheck“ spezialisierte Prüfdienstleister das in der Regel gar nicht erkennt, vielleicht auch gar nicht versteht, und seitenweise am Thema vorbeschreibt.

     

    Allerdings werden die Streitigkeiten selten zwischen dem Schadengutachter und dem Geschädigten als Auftraggeber werkvertraglich geführt, sondern zwischen dem Geschädigten und dem gegnerischen Haftpflichtversicherer. Und nicht selten tritt der Sachverständige selbst auf der Grundlage einer Abtretung der Schadenersatzansprüche an die Stelle des Geschädigten.