· Nachricht · Gutachtenkosten
Anspruch auf Gutachten bei feststehender Reparaturabsicht
| Und wieder kommt ein Argument hoch, das es schon einmal gab und das in der Mottenkiste verschwunden schien: Der Geschädigte, so trug der Versicherer vor, dürfe kein Gutachten einholen, wenn er die Reparatur schon beabsichtige. Denn dann sei ja hinterher die Rechnung da, die für die Schadenregulierung ausreiche, sodass vorab ein Kostenvoranschlag ausgereicht hätte. Das hat das AG Bremerhaven zu Recht nicht überzeugt. |
Die Gerichte wissen ja, dass die Reparaturrechnung von den Versicherern eher selten akzeptiert und daher sehr regelmäßig mittels Prüfberichts attackiert wird. Deshalb urteilte das AG Bremerhaven: Der Geschädigte darf das Gutachten einholen, damit der Versicherer die Reparaturrechnung nicht angreifen kann. Denn die Übereinstimmung von Gutachten und Rechnung sichert den Geschädigten insoweit ab. Außerdem wappnet der Geschädigte sich mit dem Gutachten im Hinblick auf seine Vortrags- und Beweislast, wenn es Auseinandersetzungen gibt (AG Bremerhaven, Urteil vom 08.12.2021, Az. 52 C 703/21, Abruf-Nr. 226663, eingesandt von Rechtsanwalt Volker Hellweg, Cadenberge).
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