· Fachbeitrag · Gutachtenkosten
Berufungskammer des LG Coburg verneint Unbrauchbarkeit eines Gutachtens
| Im Streit um die schadenrechtliche Erstattung eines Sachverständigenhonorars hat die Berufungskammer des LG Coburg die vom Versicherer behauptete Unbrauchbarkeit eines Gutachtens verneint. |
Versicherer hält Gutachten für unbrauchbar falsch
Am Fahrzeug des Auftraggebers lag ein Totalschaden vor. Der Sachverständige kam zu einem Wiederbeschaffungswert (WBW) von 2.300 Euro. Der Versicherer hielt dagegen, ein von ihm beauftragter Schadengutachter sei zu einem Wert von 1.800 Euro gelangt. Und ein Gutachten zu einem Schaden von vor drei Jahren habe einen WBW von 2.100 Euro angesetzt. Beides zusammen zeige, dass das streitgegenständliche Gutachten unbrauchbar falsch sei.
Berufungskammer des LG Coburg hält Gutachten für verwertbar
Das sah die Berufungskammer nicht so (LG Coburg, Urteile vom 28.05.2021, Az. 33 S 49/20, Abruf-Nr. 222778, eingesandt von Rechtsanwalt Henning Hamann, Dortmund). Die Kammer liefert dafür drei Argumente:
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