· Nachricht · Gutachtenkosten
Gutachten erforderlich, obwohl Kostenvoranschlag vorliegt
| Der Geschädigte darf jedenfalls dann ein Schadengutachten einholen, wenn der Versicherer den vorgelegten Kostenvoranschlag nicht akzeptiert. Zu diesem Ergebnis ist das AG Coesfeld gelangt. |
Die Bagatellgrenze war nicht das Problem: Das AG sieht sie bei ca. 1.000 Euro. Die Reparaturkosten lagen im Kostenvoranschlag bei ca. 1.175 Euro, im Gutachten bei ca. 1.440 Euro. Die Kernfrage des Urteils ist vielmehr, ob der Geschädigte auch dann noch ein Schadengutachten in Auftrag geben darf, wenn er sich zuvor für den Weg des Kostenvoranschlags entschieden hat. Der Fall war geradezu klassisch: Der Kostenvoranschlag liegt vor, der Versicherer teilt mit, dass er ihn so nicht akzeptiert. Er lässt ihn von einem Dienstleister auf etwa 820 Euro runterrechnen. Jetzt holt der Geschädigte das Gutachten ein, und der Abwehrreflex des Versicherers schlägt zu: Nicht nötig, es gibt doch einen Kostenvoranschlag. Da war das Gericht anderer Auffassung.
Das AG kommt in dem sehr lesenswerten Urteil zu folgendem Schluss: „... ist zu berücksichtigen, dass ein Sachverständigengutachten im Vergleich zu einem Kostenvoranschlag für Beweissicherungszwecke qualitativ höherwertig ist.“ (AG Coesfeld, Urteil vom 09.12.2020, Az. 6 C 81/20, Abruf-Nr. 219624, eingesandt von Rechtsanwalt Matthias Reckels, Gronau).
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