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  • · Fachbeitrag · Gutachtenkosten

    Prüfbericht zu Gutachtenhonorar streicht Lichtbilder ‒ Versicherer mit Kürzung auf dem Holzweg

    | Der Prüfdienstleister prüft die Gutachtenrechnung nach zweifelhaften, weil von der BGH-Rechtsprechung abgekoppelten Regeln. Er findet nichts, was zu beanstanden wäre. Also streicht er von den berechneten 15 Lichtbildern vier als überflüssig und reduziert die Rechnung um viermal 1,50 Euro. Es werden aus berechneten 719,30 Euro netto 713,30 Euro netto. So rechnet der Versicherer ernsthaft auch ab. Das muss ein automatisiertes Abrechnungssystem sein. Denn wer denkt, kann so nicht abrechnen. Mit der Kürzung ist der Versicherer nämlich auf dem Holzweg. |

     

    Der subjektbezogene Schadenbegriff

    Zum einen müsste der Geschädigte erkennen können, dass vier der Lichtbilder überflüssig seien. Das kann man ausschließen, und so wird der Versicherer den nun sicher folgenden Rechtsstreit allein wegen der Grundsätze des subjektbezogenen Schadenbegriffs verlieren. Der Geschädigte darf nämlich davon ausgehen, dass der Versicherer eine umfangreiche Dokumentation des Schadens wünscht. Er muss keinen Einfluss auf den Schadengutachter nehmen, damit der möglichst wenig Bilder in das Gutachten aufnimmt und berechnet. Er darf sich auf die Einschätzung des Sachverständigen verlassen (AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 06.06.2017, Az. 642 C 43/17, Abruf-Nr. 197207).

     

    Der Beurteilungsspielraum des Schadengutachters

    Zum anderen ist es auch vom Beurteilungsspielraum des Schadengutachters abgedeckt, ob er 11 oder 15 Lichtbilder benötigt, um den Schaden zu dokumentieren. Dass man als Gutachter zur umfassenden Dokumentation neigt, weil man zu oft gelesen hat, dies oder das sei auf den Lichtbildern nicht erkennbar, liegt auf der Hand. Dazu sagt das AG München, es sei gerichtsbekannt, dass eine Vielzahl von Sachverständigen Lichtbilder von Kennzeichen, Tacho, Kilometerzähler, Fahrzeugschein und Fahrgestellnummern ihren Gutachten beifüge. Es sei somit von Üblichkeit bei Gutachtenerstellung auszugehen. Die Geschädigtenseite habe nachvollziehbar vorgetragen, dass das Gutachten und die darin befindlichen Bilder auch angefertigt wurden, falls möglicherweise im Rahmen eines Streits um Schmerzensgeld und Verletzungsfolgen ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt werden müsse. Das Gericht erachtet die Bilder also als im Umfang angemessen zur Schadensdokumentation und Beweissicherung, ggf. auch im Hinblick auf Vorschäden und Altschäden (AG München, Urteil vom 01.04.2022, Az. 331 C 17895/21, Abruf-Nr. 229790).