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  • · Fachbeitrag · Gutachten/Restwert

    Versicherer scheitert mit Honorarregress gegen Schadengutachter

    | Mit Vehemenz führen derzeit die Haftpflichtversicherer ihre Regressversuche gegen Sachverständige ‒ jetzt in einer neuen Variante: Der Versicherer hat die Rückzahlung des Gutachtenhonorars eingeklagt, und nicht die Differenz zwischen dem lokalen und dem überregionalen Restwert. Damit ist er jedoch gescheitert. |

     

    3 Restwert-Angebote ‒ Gutachten nicht unbrauchbar

    Wenn der Schadengutachter 3 Angebote am lokalen Markt eingeholt hat, hat er seinen Pflichten Genüge getan. Das gilt auch gegenüber dem eintrittspflichtigen Versicherer. Der kann dann nicht mit der Begründung „Gutachten unbrauchbar“ das Gutachtenhonorar zurückverlangen (AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 17.05.2018, Az. 821 C 12/17, Abruf-Nr. 201814, eingesandt von Rechtsanwalt Dieter Mortensen, Hamburg).

     

    Der Versicherer hat es „um die Ecke“ versucht

    Die Basiskonstellation hat der BGH bereits 2009 entschieden: „Beauftragt der Geschädigte ‒ wie im Streitfall ‒ den Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unfällen zu erstellen.“ Und der BGH betont, „ ... dass der Gutachtensumfang durch den Gutachtensauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders Kosten sparenden Schadensabrechnung bestimmt wird.“ (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08, Abruf-Nr. 090691).