· Fachbeitrag · Gutachten/Sachverständigenhonorar
Der Ermessensspielraum des Schadengutachters schützt ihn in der Regel vor einer Haftung
| Einige Versicherer wehren sich gegen die „Reparatur gemäß Gutachten“-Rechtsprechung, indem sie von den Werkstätten Geld zurückfordern. Das ist jedenfalls dann aussichtslos, wenn die Werkstatt den Auftrag hatte, gemäß gutachterlicher Vorgaben zu reparieren und das auch getan hat. Naheliegender ist da der Versuch der Versicherer, die Schadengutachter in die Haftung zu nehmen, weil das Gutachten die Positionen enthält, die der Versicherer für überflüssig oder übertrieben kalkuliert hält. Erfahren Sie, warum sein Ermessensspielraum den Sachverständigen in der Regel schützt. |
Hintergrund | Das Gutachten ist die verlässliche Basis für den Geschädigten. Es ist selbstverständlich, dass der Schadengutachter für seine Feststellungen und Schlussfolgerungen geradestehen muss. Ein seriös arbeitender Sachverständiger hat da jedoch wenig zu befürchten.
Ein aktueller ‒ und aus UE-Beobachtung erster ‒ Vorgang
Am 11.12.2017 schrieb ein in Stuttgart ansässiger Versicherer an den regulierenden Anwalt:
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