· Fachbeitrag · Gutachten/Sachverständigenhonorar
Die „Keine-280-Euro-SV-Kostenvorgabe“ ist nicht durch ein BGH-Urteil überholt
| Wie berichtet, verstärkt ein Versicherer seine Aktivitäten, dem Geschädigten eine Obergrenze (früher 280 Euro, heute 297 Euro) für die Gutachtenkostenerstattung zu nennen mit gleichzeitiger Offerte, einen Gutachter zu diesem Preis zu vermitteln. Wie man hört, fühlt er sich durch die Entscheidung des BGH zu den Mietwagenkostenvorgaben, die auch Sonderpreise sein dürfen, bestärkt. Denn was für Mietwagenkosten gelte, müsse auch für Schadengutachtenkosten gelten. Doch da geht der Versicherer fehl. |
Bisherige Rechtsprechung der Amtsgerichte
Das AG München hat mit eindrucksvollen Ausführungen, die es (über das nachfolgende Zitat hinaus) noch einmal im Wortlaut nachzulesen lohnt, diese Preisvorgabe verworfen: „Das Recht des Geschädigten, einen eigenen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen, wäre erheblich eingeschränkt, wenn es der Beklagtenseite offen stünde, durch Benennung einiger Sachverständiger zu einem niedrigen Preis, welcher die üblichen Kosten freier Sachverständiger erheblich unterschreitet, den Geschädigten praktisch finanziell zu zwingen, deren Dienste in Anspruch zu nehmen, um nicht Gefahr zu laufen, höhere Sachverständigenkosten nicht oder nur unter erheblichem Aufwand ersetzt zu bekommen.“ (AG München, Urteil vom 20.09.2017, Az. 322 C 12124/17, Abruf-Nr. 196819).
Im gleichen Sinne haben bereits entschieden:
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