· Fachbeitrag · Gutachten/Sachverständigenhonorar
Erfolgreicher Regress gegen Schadengutachter
| Wenn der Schadengutachter in vorwerfbarer Weise eine Schadenposition übersieht, sodass der prognostizierte Schaden unter der 130-Prozent-Grenze, der tatsächliche Schaden aber darüber liegt, haftet der Gutachter dem Versicherer für die erhöhten Regulierungsaufwendungen. So entschied das LG München I. |
Der Gutachter hatte nicht genau genug hingeschaut
Der Schadengutachter hatte tatsächlich eine ‒ offensichtliche ‒ Schadenposition nicht kalkuliert. Im Ergebnis durfte sich der Geschädigte auf das Gutachten verlassen (das Prognoserisiko trägt der Schädiger) und die Reparatur beauftragen. Denn er durfte von einem unter dem Grenzwert liegenden Schaden ausgehen. Deshalb musste der Versicherer die dann letztlich deutlich über der 130-Prozent-Linie liegenden Reparaturkosten erstatten.
Wäre das Schadengutachten vollständig gewesen, hätte der Geschädigte die Reparaturentscheidung nicht treffen dürfen. Also hätte der Versicherer nur den Wiederbeschaffungsaufwand (WBW minus Restwert) erstatten müssen. Die Differenz daraus und die Differenz zwischen den im Ergebnis zu erstattenden und den niedrigeren Anwaltskosten hat der Versicherer vom Schadengutachter verlangt.
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