· Nachricht · Gutachten/Sachverständigenhonorar
Keine Preisvorgabe für die Erstattung der Gutachtenkosten
| Was in Bayern längst häufiger und in Sachsen gelegentlich zu beobachten war, schwappt nun auch nach Nordrhein-Westfalen. Ein Versicherer schreibt die Geschädigten früh an und weist darauf hin, dass ein Schadengutachten nicht mehr als 297 Euro kosten dürfe. Komme der Geschädigte mit diesem Betrag nicht zurecht, könne der Versicherer ihm einen Schadengutachter aus einem Gutachterverbund zu diesem Preis vermitteln. Jedenfalls wäre der Betrag von 297 Euro der höchste Betrag, den der Versicherer erstatten werde. |
Klar ist: Die (weitgehend) freie Wahl des Schadengutachters darf nicht durch Kostenvorgaben ausgehebelt werden (AG Rosenheim, Urteil vom 14.05.2018, Az. 13 C 1969/17, Abruf-Nr. 201818; AG München Urteil vom 20.09.2017, Az. 322 C 12124/17, Abruf-Nr. 196819; AG Nördlingen, Urteil vom 21.02.2018, Az. 3 C 782/17, Abruf-Nr. 200731; AG Kempten, Urteil vom 07.11.2017, Az. 4 C 937/16, Abruf-Nr. 197583).
Immerhin: Im Jahr 2018 wurde stets der Betrag von 280 Euro genannt. Da haben die Gutachter aus dem benannten Sachverständigenverbund offenbar knapp sechs Prozent Preiserhöhung durchsetzen können.
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