· Fachbeitrag · Gutachterkosten
Ab sofort ohne Abtretung des Schadenersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachterkosten?
| Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BGH zum „Sachverständigenrisiko“ ( BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, Abruf-Nr. 240862 ) wird nun seitens eines Berufsverbands der Schadengutachter empfohlen, keine Abtretung des Erstattungsanspruchs des Geschädigten an den Sachverständigen mehr zu verwenden. Ein Berufsverband der Kfz-Betriebe hat das ja auch schon so empfohlen, da ist die Problemlage unter dem Stichwort „Werkstattrisiko“ dieselbe. Ein Leser, der Schadengutachter ist, fragt: |
Frage: Ohne Abtretung des Schadenersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachterkosten an mich fühle ich mich, als führe ich ohne Sicherheitsgurt Auto. Habe ich Nachteile, wenn ich ohne Abtretung agiere?
Antwort: Die nach Auffassung von UE zweifelhafte Idee des Berufsverbands basiert auf der richtigen Erkenntnis: Wenn der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch an den Schadengutachter abtritt, ist der Vorzug des subjektbezogenen Schadenbegriffs in der Ausprägungsform des Sachverständigenrisikos, also die erleichterte Durchsetzung der Erstattung der Gutachterkosten, verloren. Aber das gilt nur für eine offene, also dem Versicherer vorgelegte Abtretung. Der Versicherer muss ja (zunächst) gar nichts von der Abtretung wissen, dazu die Einzelheiten unten.
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