· Nachricht · Gutachterkosten
Die „Kein Zeitaufwandshonorar“-Urteilssammlung wächst
| Weitere Urteile, die für die Gutachterkosten eine Pflicht zur Abrechnung nach Zeitaufwand ablehnen, haben UE erreicht: |
Gericht | Urteil vom | Az. | Abruf-Nr. | eingesandt von |
AG Altötting | 14.08.2023 | 4 C 224/23 | Hanspeter Schachtner, Kirchdorf am Inn | |
AG Leipzig | 20.07.2023 | 117 C 1333/23 | Kfz Team Siegert, Leipzig | |
AG Leipzig | 19.10.2023 | 110 C 2198/23 | Kfz Team Siegert, Leipzig | |
AG Oldenburg | 17.10.2023 | 1 C 1180/23 (X) | Rechtsfachwirt Carsten Plate, RAe Müller Melchers van Norden, Nordenham | |
AG Saarbrücken | 05.02.2024 | 121 C 60/23 (01) | Rechtsanwalt Dieter Mortensen, Hamburg |
Die Abteilung 110 C des AG Leipzig sieht ganz klar, dass mit einer Umstellung auf Zeitaufwandsabrechnung jedenfalls für die Gerichte nichts gewonnen wäre. Die Prozessflut ginge weiter. Denn der Versicherer würde in zukünftig zu erwartenden Prozessen regelmäßig einwenden, dass das Gutachten mit einem geringeren Zeitaufwand erstellt werden könnte, als vom Gutachter berechnet. Und umgekehrt würden die Schadengutachter versuchen, über einen hohen Zeitverbrauch und höhere Stundensätze, um die man dann auch regelmäßig streiten würde, auf das alte Preisniveau zu kommen. Diese Einschätzung teilt UE ohne Abstriche. Die Schlachten würden weiter geschlagen, nur das Schlachtfeld wäre ein anderes.
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