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  • · Nachricht · Gutachterkosten

    Die „Kein Zeitaufwandshonorar“-Urteilssammlung wächst

    | Weitere Urteile, die für die Gutachterkosten eine Pflicht zur Abrechnung nach Zeitaufwand ablehnen, haben UE erreicht: |

     

    Gericht

    Urteil vom

    Az.

    Abruf-Nr.

    eingesandt von

    AG Altötting

    14.08.2023

     4 C 224/23

    239867

    Hanspeter Schachtner, Kirchdorf am Inn

     AG Leipzig

    20.07.2023

    117 C 1333/23

    239642

    Kfz Team Siegert, Leipzig

     AG Leipzig

    19.10.2023

    110 C 2198/23

    239643

    Kfz Team Siegert, Leipzig

    AG Oldenburg

    17.10.2023

    1 C 1180/23 (X)

    239654

    Rechtsfachwirt Carsten Plate, RAe Müller Melchers van Norden, Nordenham

     AG Saarbrücken

    05.02.2024

    121 C 60/23 (01)

    239644

    Rechtsanwalt Dieter Mortensen, Hamburg

     

     

    Die Abteilung 110 C des AG Leipzig sieht ganz klar, dass mit einer Umstellung auf Zeitaufwandsabrechnung jedenfalls für die Gerichte nichts gewonnen wäre. Die Prozessflut ginge weiter. Denn der Versicherer würde in zukünftig zu erwartenden Prozessen regelmäßig einwenden, dass das Gutachten mit einem geringeren Zeitaufwand erstellt werden könnte, als vom Gutachter berechnet. Und umgekehrt würden die Schadengutachter versuchen, über einen hohen Zeitverbrauch und höhere Stundensätze, um die man dann auch regelmäßig streiten würde, auf das alte Preisniveau zu kommen. Diese Einschätzung teilt UE ohne Abstriche. Die Schlachten würden weiter geschlagen, nur das Schlachtfeld wäre ein anderes.