· Fachbeitrag · Gutachterkosten
Drei Urteile zur Abrechnung nach Schadenhöhe und gegen Zeithonorar bei Schadengutachter
| Die auf breiter Front erfolglose These einiger Versicherer, Schadengutachter müssten auf der Basis der für die Gutachtenerstellung verbrauchten Arbeitszeit abrechnen, hat zwei verschiedene Aspekte: Schadenersatzrechtlich geht es um den Geschädigten und dessen Anspruch gegenüber dem Versicherer, werkvertraglich um die Abrechnungsgrundlage des Gutachters gegenüber seinem Kunden. Das zeigen drei Urteile auf, die UE vorstellt. |
AG Frankfurt a. M. mit werkvertraglichem plus schadenrechtlichem Ansatz
Sowohl werkvertraglich wie auch schadenrechtlich klärt das AG Frankfurt a. M., und damit ist auch jedem Regressversuch des Versicherers die Basis entzogen: Der Vertrag, auf dessen Grundlage ein Sachverständiger Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, sei Werkvertrag. Das Honorar sei daher frei kalkulierbar, jedenfalls soweit es nachvollziehbar sei. Überdies habe der BGH seine Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auf das Honorar des Sachverständigen übertragen (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.12.2024, Az. 32022 C 258/24, Abruf-Nr. 245721, eingesandt von Sachverständiger Michael Ernst, SVS, Frankfurt).
AG Leipzig arbeitet vorrangig schadenrechtliche Situation ab
Das AG Leipzig hat alles so perfekt formuliert, dass sich das Urteil unter beiden Gesichtspunkten auch als Vorlage für andere Gerichte eignet. Es arbeitet vorrangig die schadenrechtliche Situation ab und nur der Vollständigkeit halber und deshalb entsprechend knapp auch die werkvertragliche (AG Leipzig, Urteil vom 16.12.2024, Az. 117 C 4777/24, Abruf-Nr. 245770, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Weitz, Leipzig).
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