· Fachbeitrag · Gutachterkosten
Kosten für Hebebühnenbenutzung durch Gutachter: Ist neues Abwehrargument ernst zu nehmen?
| Sehr regelmäßig entscheiden die Gerichte: Nutzt der Schadengutachter die Hebebühne der Werkstatt, um Schadenumfang und -höhe zu ermitteln, kann die Werkstatt ihm dafür Kosten berechnen. Der Versicherer muss die Kosten dafür an den Gutachter erstatten. Die Schadenposition hat allerdings den leichten Beigeschmack einer versteckten Provision für die Vermittlung des Gutachtenauftrags. Deshalb wird sie seitens der Versicherer heftig bekämpft, und da schimmert nun eine neue Idee durch die Prüfberichte. Dazu erreichte UE folgende Leserfrage: |
Frage: Im Prüfbericht finde ich nun als Begründung, die Kosten für die Nutzung der Hebebühne zu streichen: „Bei erteiltem Reparaturauftrag hätte zur Schadenfeststellung und Ermittlung des Reparaturaufwandes auch ohne Besichtigung durch einen Sachverständigen eine Hebebühne genutzt werden müssen. Daher fällt dieser Aufwand immer und auch losgelöst von der Sachverständigenbesichtigung an. Er ist in den allgemeinen Kosten enthalten und kann nicht zusätzlich berechnet werden.“ Muss man das ernst nehmen?
Antwort: Sie haben uns auch mitgeteilt, welcher Versicherer den Prüfbericht verwendet hat. Es ist genau der Versicherer, dem der BGH in der Desinfektionskostenentscheidung erklärt hat, dass nicht der Versicherer, sondern die Werkstatt entscheidet, welche Kostenpositionen im Stundenverrechnungssatz enthalten sind. Das mag er wohl nicht zur Kenntnis nehmen. Doch darauf kommt es gar nicht an.
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