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  • · Nachricht · Gutachterkosten

    Sachverständiger muss nicht zwingend kürzesten Weg nehmen

    | Wenn ein etwas längerer Fahrweg im Hinblick auf den ersparten Zeitaufwand sinnvoll ist, weil die Fahrt über den kürzesten Weg beschwerlich und zeitaufwendiger ist, kann der Schadengutachter die längere Strecke nehmen und abrechnen. Ihm kann nicht zugemutet werden, die kürzeste Strecke zu fahren. Es ist vielmehr angemessen, dem Gutachter die gefahrenen Kilometer für die zeitsparendere Strecke zu erstatten (AG Nördlingen, Urteil vom 24.06.2024, Az. 5 C 96/24, Abruf-Nr. 242643 , eingesandt von Rechtsanwalt Mario Müller, Wemding). |

    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 5 | ID 50096873