· Nachricht · Sachverständigenhonorar
Geschädigter darf Gutachter aussuchen ‒ auch bei 31 km Entfernung
| Der Geschädigte darf einen Schadengutachter auswählen. Er ist nicht verpflichtet, den nächstgelegenen zu nehmen. Eine Entfernung und damit auch vom Gutachter berechnete Fahrtkosten für 31 km einfache Strecke sind noch angemessen, so das AG Nördlingen. |
Werden nur Kosten des nächstgelegenen Sachverständigen ersetzt, wäre das Wahlrecht des Geschädigten hinfällig (AG Nördlingen, Urteil vom 02.02.2021, Az. 2 C 712/20, Abruf-Nr. 220421, eingesandt von Sachverständiger Mario Müller, Wemding). Das Urteil ist hinsichtlich der freien Gutachterwahl zweifelsfrei richtig. Unter den Umständen des Falls und der großflächigen ländlichen Gegend dort sind auch die 31 km angemessen.
Wichtig | Ob Gerichte in Ballungsgebieten mit einer großen Gutachterdichte auf kleinerer Fläche die 31 km auch durchwinken würden, scheint nicht sicher. Sie sollten jeweils die Gesamtsituation im Auge behalten.
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