· Fachbeitrag · Gutachterkosten
Schadenerweiterung und Gutachtenhonorar: Wie ist der Mehraufwand abzurechnen?
| Auch der sorgfältigste Gutachter ist kein Hellseher. Und deshalb kommt es vor, dass der Schaden bei der ersten Besichtigung nicht vollständig erfasst wird, weil Schadenanteile verborgen sind und erst sichtbar werden, wenn das Fahrzeug teildemontiert ist. Nun muss der Gutachter noch mal ran. Ein UE-Leser fragt, wie er den Mehraufwand abrechnen kann. |
Frage: Durch unser SV-Büro wurde ein Gutachten erstellt. Im Zuge der Reparaturarbeiten haben sich Schadenserweiterungen ergeben, weitere Reparaturarbeiten waren erforderlich. Hier wurde ein Nachtrag zum Gutachten erstellt und auch in Rechnung gestellt. Der (gegnerische) Versicherer argumentiert nun, dass mit dem Erst-Gutachten alle Kosten beglichen wurden. Aber wir hatten doch erheblichen Mehraufwand. Was nun?
Antwort: Im Unterschied zu sonstigen Stellungnahmen wegen unsinniger Einwendungen des Versicherers hat UE zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage zum Mehraufwand keine Rechtsprechung zur Hand. Daher folgt eine Überlegung zur Rechtslage:
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