· Nachricht · Gutachterkosten
Weitere Urteile gegen die Zeitaufwand-Abrechnungsthese
| Immer penetranter findet man in Prüfberichten des Dienstleisters, der seine Marktlücke bei der „Prüfung“ von Gutachterkosten gefunden hat, die These: Nur Mitglieder des BVSK oder öffentlich bestellte und vereidigte oder zertifizierte Gutachter dürften anhand der Schadenhöhe abrechnen. Die anderen müssten nach Zeitaufwand abrechnen. Versicherer steigen darauf ein. Doch die Gerichte tragen die Zeitaufwand-Abrechnungsthese, soweit ersichtlich, nicht mit. Aktuell haben sich das AG Braunschweig und das AG Dresden gegen die These ausgesprochen. |
Eine Mitgliedschaft im BVSK ist nach Auffassung des AG Braunschweig keine Voraussetzung für die Heranziehung der Honorartabelle als Schätzgrundlage, da diese bundesweit als repräsentativer Querschnitt anerkannt sei. Der Versicherer könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Sachverständigenhonorar zwingend nach Zeitaufwand zu bemessen sei. Vielmehr sei es so, dass gleichermaßen zulässig ist, das Honorar unter Berücksichtigung der Schadenshöhe zu bemessen. Es sei gerichtsbekannt, dass Sachverständige bei der Begutachtung von Unfallschäden regelmäßig eine solche Honorarberechnung vornehmen (AG Braunschweig, Urteil vom 20.04.2023, Az. 118 C 1829/22, Abruf-Nr. 235688, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Suska, Dresden).
Hält sich das Gutachtenhonorar im Rahmen der Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung, muss der Versicherer es erstatten, entschied das AG Dresden. Das Bestreiten des Versicherers, dass der Gutachter eine Mitgliedschaft des BVSK habe bzw. über eine vergleichbare Qualifikation verfüge, sei somit nicht zielführend (AG Dresden, Urteil vom 07.02.2023, Az. 109 C 3035/22, Abruf-Nr. 235689, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Suska, Dresden).
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