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Zwei neue Urteile: BVSK-Mitgliedschaft ist keine Voraussetzung für Heranziehung der Honorartabelle als Schätzhilfe
| Nun kommt ein Urteil nach dem anderen, das sich mit der Frage befasst, ob die BVSK-Mitgliedschaft des Schadengutachters Bedingung für die Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung als Schätzhilfe im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO durch das Gericht ist. |
Aktuell haben das AG Reutlingen und das AG Landstuhl entschieden:
- Das AG Reutlingen verneint wie das in UE 9/2024 veröffentlichte Urteil des AG Braunschweig vom 25.06.2024, Az. 121 C 573/24 (Abruf-Nr. 243117) diesen Zusammenhang. Auch rechtfertige die bloße Möglichkeit von Qualitätsunterschieden kein anderes Vorgehen. Eine Prüfung der Sachkunde jedes einzelnen Sachverständigen widerspreche dem Grundgedanken des § 287 ZPO. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Qualifikation des Sachverständigen in tatsächlicher Hinsicht hinter der eines BVSK-Mitglieds zurückbleibe.“ (AG Reutlingen, Urteil vom 09.09.2024, Az. 5 C 202/24, Abruf-Nr. 243747, eingesandt von Rechtsanwalt Erkan Özdemir, Stuttgart).
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