· Fachbeitrag · Haftpflicht/Kasko
Löschungsanspruch im Hinblick auf persönliche Daten und auf einen HIS-Eintrag
| Nach Abschluss der Schadenregulierung hat der Geschädigte einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch, dass seine persönlichen Daten bei Prüfdienstleistern, die der Versicherer eingeschaltet hat, gelöscht werden. Der Versicherer muss dies veranlassen. Weist der Geschädigte nach einer fiktiven Abrechnung des Schadens die vollständige fachgerechte Reparatur nach, besteht auch der Anspruch auf Löschung aus dem HIS. Das hat das LG Schweinfurt klargestellt. |
Abschluss des Prüfauftrags ‒ Löschung beim Prüfdienstleister
Ist der Prüfauftrag des Dienstleisters abgeschlossen, besteht kein Bedürfnis mehr für die weitere Speicherung der persönlichen Daten dort. Wörtlich heißt es im Urteil (LG Schweinfurt, Urteil vom 12.04.2021, Az. 23 O 899/20, Abruf-Nr. 222425, eingesandt von Rechtsanwalt Günter Grüne, Schweinfurt):
„Gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr für die Zwecke notwendig sind, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet worden sind. Die Löschung als solche hat dabei der „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO vorzunehmen, wobei allerdings im Falle der Veranlassung der (fortlaufenden) Speicherung bei einem Verantwortlichen durch einen Dritten, dieser Dritte zur Einwirkung auf den Verantwortlichen im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verpflichtet ist. Gemessen hieran, hat die Beklagte zu 2.) auf die Löschung der auf den Kläger bezogenen Daten hinzuwirken, die sowohl bei der xy GmbH als auch im HIS auf ihre Veranlassung hin hinterlegt worden sind.“
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