· Fachbeitrag · Haftung
Kinder zerkratzen Nachbarauto mit Kehrblech: Übernimmt ein Versicherer die Kosten?
| So, wie Kinder derzeit ohne regelmäßigen Besuch von Kita oder Schule ihre Tage verbringen und die Zeit totschlagen, verwundert es wenig, dass sich die Schäden häufen, die von Kindern angerichtet worden sind. Ein UE-Leser, der als Schadengutachter tätig ist, berichtet folgenden Fall: Kinder sind im Februar-Schnee draußen. Sie wollen das Auto des Nachbarn vom Schnee befreien und nehmen dafür ein Kehrblech, Blech im Wortsinn. Sie arbeiten gründlich. Anschließend ist das Fahrzeug rundum verkratzt, inklusive der Scheiben. Welcher Versicherer reguliert den Schaden? |
Das Alter des Kindes ist entscheidend
Die Haftung für den Sachschaden an einem Kraftfahrzeug hängt davon ab, wie alt das Kind zum Unfallzeitpunkt ist.
Kinder, die noch nicht sieben Jahre alt sind
Kinder unter sieben Jahre haften mangels Einsichtsfähigkeit für gar nichts. Eltern haften entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht für ihre Kinder. Sie haften nur für den eigenen Fehler, nicht ausreichend auf das Kind aufgepasst zu haben. Allerdings müssen Kinder lernen, auch mal unbeaufsichtigt zu sein. Es ist also nicht automatisch ein Verstoß gegen die elterliche Aufsichtspflicht, ein Kind für eine gewisse Zeit unbeaufsichtigt draußen zu lassen. Es ist eine Frage des Alters und des Zeitraums. Bis zu 30 Minuten kann ein normal entwickeltes fünfjähriges Kind unbeaufsichtigt bleiben (BGH, Urteil vom 24.03.2009, Az. VI ZR 51/08, Abruf-Nr. 091580).
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