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  • · Nachricht · Kasko

    Glasschaden: Einkaufsrechnung muss nicht offengelegt werden

    | Hat der Teilkaskoversicherer in seinen Bedingungen geregelt, dass Voraussetzung für die Erstattung des Glasschadens die Vorlage der Reparaturrechnung ist, kann er nicht die Offenlegung der Einkaufsrechnung der Werkstatt verlangen, entschied das AG Landshut. |

     

    So geht Kasko: Bedingungen lesen, prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sonst nichts. Wer dann den Mut hat, konsequent zu klagen, wird mit schnellen Ergebnissen belohnt (AG Landshut, Urteil vom 28.02.2018, Az. 4 C 49/18, Abruf-Nr. 200074, eingesandt von Rechtsanwalt Egbert Frey, Landshut).

     

    PRAXISHINWEIS | Würde eine Versicherer für die Zukunft die Offenlegung der Einkaufsrechnung der Werkstatt zur Bedingung der Erstattungspflicht machen, wäre diese Klausel ziemlich sicher unwirksam. Sie würde den Versicherungsnehmer unzumutbar benachteiligen (§ 307 BGB). Denn die Werkstatt ist nicht verpflichtet, dem Kunden die Einkaufsrechnung auch nur zu zeigen, geschweige denn auszuhändigen. Also würde die Klausel Unmögliches verlangen.