· Fachbeitrag · Kasko
Kasko-Versicherer stellt eigenes Gutachten in Frage ‒ welches Restwertgebot gilt?
| Ein Vorgang, den es immer wieder gibt, ist Anlass der Leserfrage eines Schadengutachters. Es geht ‒ wie so oft ‒ um den Restwert des verunfallten Fahrzeugs und die Frage, welches Restwertgebot gilt, wenn der Kasko-Versicherer das eigene Gutachten in Frage stellt. |
Frage: Auf die Schadensmeldung hin hat der Kaskoversicherer einen Gutachter mit der Schadenfeststellung beauftragt. Der ermittelte einen Restwert für das verunfallte Fahrzeug. Allem Anschein nach vertraute der Kaskoversicherer dem eigenen Gutachter nicht. Das Gutachten wurde intern geprüft und für falsch befunden, zumindest was den Restwert angeht. Im Zuge der Abwicklung fand der Kaskoversicherer einen Aufkäufer, der noch mehr bietet als den Betrag im Gutachten, und er hat auch mit dem höheren Restwertgebot abgewickelt. Über diese Art der Abwicklung gab es keinen gesonderten Hinweis. Der einzige Hinweis kam dann mit dem Abrechnungsschreiben gegen Ende der Abwicklung. Darf der Kaskoversicherer so abwickeln? Hier wurde das Fahrzeug erst nach Abschluss der Abwicklung an einen anderen Aufkäufer verkauft.
Antwort: Die Übersendung eines den Restwert aus dem Schadengutachten übersteigenden Angebots ist bei Kaskoschäden an der Tagesordnung. Zum von Ihnen beschriebenen Vorgang, bei dem der Versicherungsnehmer (VN) erst nach der „Restwertkorrektur“ verkauft hat, haben wir keine Urteile. Deshalb nehmen wir bei der Beantwortung Ihrer Frage einen Umweg über bereits entschiedene Fälle.
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