· Fachbeitrag · Kasko
Kaskoklausel zur Reparatur des Leasingfahrzeugs und zur Mehrwertsteuer ‒ was gilt?
| Versicherer ärgert es seit langem, dass bei Schäden an Leasingfahrzeugen jedenfalls dann für die Frage der Mehrwertsteuererstattung auf den Leasingnehmer abgestellt wird, wenn dieser leasingvertraglich zur Reparatur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verpflichtet ist und diese Pflicht auch erfüllt hat. Dies basiert auf dem sog. Haftungsschaden. Das möchte ein Versicherer bei Kaskoschäden aushebeln. Dazu verwendet er eine ergänzte Klausel, die einen UE-Leser zu einer Frage veranlasst. |
Frage: Unser Mandant hatte einen selbstverschuldeten Unfall mit einem geleasten Fahrzeug, den er mit seiner Vollkaskoversicherung abrechnet. Der Leasingvertrag enthält eine Klausel, wonach der Leasingnehmer einen Reparaturschaden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung reparieren lassen muss. Das hat er getan. Die Rechnung der Werkstatt ist auf ihn fakturiert, denn er ist der (nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Auftraggeber. Im Kaskovertrag des Mandanten findet sich jedoch folgende Klausel:
„Wann erstatten wir die Mehrwertsteuer?
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