· Fachbeitrag · Kasko/Haftpflicht
Vertragsstrafe in der Kasko und die Wirkung im Quotenvorrecht ‒ Erstattung ja oder nein?
| In der Kaskoversicherung mit Werkstattbindung gibt es je nach Versicherungsgesellschaft und Vertrag verschiedene Varianten der Sanktionierung, wenn der Versicherungsnehmer sich nicht an die Werkstattbindung hält. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, behält der Kaskoversicherer diese dann bei der Erstattung der Reparaturkosten ein. Doch wie verhält es sich in Quotenfällen mit der Vertragsstrafe bei der anschließenden Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer? Zu diesem Komplex erreichte UE eine Frage. |
Frage: Der Kunde hatte einen Unfall mit unklarer Haftungslage. Also hat er zunächst seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, allerdings wurde die Vertragsstrafe von 300 Euro wegen Nichtbeachtung der Werkstattbindung einbehalten. Der Anwalt des Kunden hat im Anschluss gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Mithaftungsquote durchgesetzt. Also hat der Haftpflichtversicherer die Reparaturkosten in Höhe der Selbstbeteiligung aufgefüllt. Mit der Vertragsstrafe will er aber nichts zu tun haben. Diesen fehlenden Betrag müsse er nicht auffüllen. Ist das richtig?
Antwort: Rechtsprechung liegt UE nicht vor. Doch die Logik der Abrechnung nach Quotenvorrecht hilft hier weiter.
Die Abrechnung nach Quotenvorrecht
Die Logik der Abrechnung nach Quotenvorrecht sagt uns: Ohne die Kaskoversicherung hätte der Haftpflichtversicherer die Hälfte der Reparaturkosten erstatten müssen. Das ist (vermutlich, Zahlen haben Sie uns nicht genannt) mehr als die Summe aus der Selbstbeteiligung und der Vertragsstrafe. Deshalb muss der Haftpflichtversicherer den gesamten fehlenden Betrag auffüllen.
Übertragung der Logik auf die Vertragsstrafe
Was die Vertragsstrafe angeht, ist das nicht anders. Denn wenn man sich die Kaskoversicherung wegdenkt, hätte es keine Werkstattbindung gegeben. Dann hätte der Haftpflichtversicherer den vollen ‒ seiner Quote entsprechenden ‒ Betrag erstatten müssen. Dass der Geschädigte eine Vollkaskoversicherung aus eigenem Geld unterhält, entlastet den Schädiger nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts nicht (BGH, Urteil vom 17.11.2020, Az. VI ZR 569/19). Also gehen ihn auch interne Abrechnungsmodalitäten aus der Kaskoversicherung nichts an ‒ und er muss den Betrag von 300 Euro für die Vertragsstrafe erstatten.
Weiterführender Hinweis
- Prüfschema: Quotenunfälle mit Kasko und Haftplicht optimal abrechnen → Abruf-Nr. 44790587