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  • · Fachbeitrag · Kostenvoranschlag

    Kosten für Kostenvoranschlag neben denen für ein Gutachten

    | Die Kosten für einen Kostenvoranschlag sind auch dann erstattungspflichtig, wenn der Geschädigte zusätzlich ein Schadengutachten zur Wertminderung eingeholt hat, entschied das AG Memmingen in einem besonderen Fall. |

     

    Der Geschädigte hatte sich auf die (zweifelhafte) Empfehlung seiner Werkstatt hin zunächst auf einen Kostenvoranschlag der Werkstatt als Grundlage für die Bezifferung seines Schadens beschränkt. Als er dann aus anderen Gründen anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, erkannte er, dass er auf diesem Weg den Ersatz des merkantilen Minderwerts einbüßte. Also beauftragte er nun noch einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Wertminderung, die vom Versicherer dann genau so erstattet wurde wie die Kosten für dieses Gutachten. Die Kosten für den Kostenvoranschlag wollte der Versicherer aber nicht mehr ersetzen, weil er ja schon das Gutachten bezahlt habe. Das AG Memmingen belehrte ihn eines besseren: Der Geschädigte habe hinsichtlich der Reparaturkostenkalkulation ja einen für den Schädiger günstigeren Weg eingeschlagen (AG Memmingen, Urteil vom 7.2.2014, Az. 21 C 1586/13; Abruf-Nr. 140509; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

     

    PRAXISHINWEIS | Der gesamte Prozessaufwand wäre vermeidbar gewesen, wenn die Werkstatt von Anfang an die Einholung eines Schadengutachtens empfohlen hätte.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 3 | ID 42535046