· Fachbeitrag · Kostenvoranschlag
Kosten für Kostenvoranschlag sind erstattungspflichtig
| Wenn die Versicherung vom Geschädigten oder vom Versicherungsnehmer die Beschaffung eines Kostenvoranschlags verlangt und der diesem Verlangen nachkommt, muss sie die Kosten dafür erstatten. Die These, die Kosten würden bei einer Reparatur doch mit den Reparaturkosten verrechnet, ist nicht tragfähig, entschied das AG Stuttgart. |
BEACHTEN SIE | In Fällen wie diesem vor dem AG Stuttgart (Urteil vom 10.6.2011, Az: 18 C 1575/11; Abruf-Nr. 112103; eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen), gilt es folgende Aspekte im Auge zu behalten:
- Bei Kaskoschäden weisen die Versicherungen den Versicherungsnehmer häufig an, einen Kostenvoranschlag (KV) zu beschaffen. In Haftpflichtfällen versuchen sie ebenfalls oft, den Geschädigten dahin zu lenken. So sparen sie die Kosten für ein Gutachten und entgehen insbesondere einer Wertminderungsbestimmung. Unterhalb der Bagatellgrenze, die der BGH bei 750 Euro zieht, muss sich der Geschädigte auch darauf einlassen.
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