Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Lackierkosten

    AG Bitburg: Kein Anspruch des Versicherers auf Offenlegung der Lackierer-Rechnung

    Und wieder hat ein Versicherer erfolglos versucht, die Offenlegung der Subunternehmerrechnung des Lackierers bei der Werkstatt zu erzwingen. Die Argumente des AG Bitburg gelten sowohl im Regressverfahren wie auch bei der Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs.  

    Der Weg über Einsicht in Urkunden nach § 810 BGB ist verschlossen

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach § 810 BGB lägen hinsichtlich der Lackierkostenrechnung nicht vor. Selbst wenn man dem Haftpflichtversicherer im Interesse der Versichertengemeinschaft ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der abgerechneten Kosten zugestehen wollte, fehle es an der zusätzlichen Voraussetzung, dass sich der Inhalt der Urkunde auf ein Rechtsverhältnis beziehen muss, an dem der Versicherer zumindest mittelbar beteiligt sei. Es handele sich aber nicht um eine Urkunde über ein Rechtsverhältnis, an dem der Versicherer beteiligt ist. Die Rechnung betreffe allein das Verhältnis zwischen der Werkstatt und dem von ihr eingeschalteten Lackierunternehmen. Eine erweiternde Anwendung von § 810 BGB auf alle Fälle eines berechtigten Interesses an der Kenntnis einer Urkunde werde in Literatur und Rechtsprechung zu Recht abgelehnt.

     

    Das schützenswerte Betriebsgeheimnis

    Einsicht in eine Fremdlackierrechnung könne nicht verlangt werden, weil hiermit eine Preisgabe von Kalkulationsgrundlagen verbunden wäre, zu der die Werkstatt mit Blick auf ihr schützenswertes Interesse an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse nicht verpflichtet sei. Auch die Abwägung mit den berechtigten Interessen des Versicherers ergebe nichts anderes. Zwar müsse es dem Versicherer möglich sein, die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Beträge zu prüfen, um eventuelle bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche geltend zu machen.