· Fachbeitrag · Mehrwertsteuer
Abrechnung bei Wiederbeschaffung zu Preis unterhalb WBW
| Erwirbt der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte ein Ersatzfahrzeug mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, dessen Bruttoendpreis niedriger ist als der WBW des verunfallten Fahrzeugs, muss aus Sicht des OLG Schleswig wie folgt abgerechnet werden: Er erhält beim Haftpflichtschaden als Schadenersatz den WBW netto des verunfallten Fahrzeugs zuzüglich der foür das Ersatzfahrzeug aufgewendeten Mehrwertsteuer abzüglich des Bruttorestwerts ( OLG Schleswig, Urteil vom 9.1.2013, Az. 7 U 109/12, Abruf-Nr. 132092 ). |
PRAXISHINWEIS | Der Versicherer hielt diese Abrechnung für eine unzulässige Vermischung aus der fiktiven Abrechnung des WBW und der konkreten Abrechnung der aufgewendeten Mehrwertsteuer. Der Geschädigte müsse, so die Irrmeinung, entweder fiktiv abrechnen (dann der höhere WBW netto) oder konkret (dann komme es auf den niedrigeren Kaufpreis für den Ersatzwagen brutto an). Mit dem Kalauer „Mischen impossible“ hat der BGH jedoch, wie das OLG Schleswig klar erkannte, vor geraumer Zeit aufgeräumt (BGH, Urteil vom 5.2.2012, Az. VI ZR 363/11; Abruf-Nr. 130595). |