· Fachbeitrag · Mehrwertsteuer
BGH klärt Streitfrage zur Mehrwertsteuer bei der Inzahlungnahme eines Unfallfahrzeugs
| Wenn bei einem Haftpflichtschaden ein rechnerischer Reparaturschaden (Reparaturkosten plus gegebenenfalls Wertminderung ist kleiner als WBW minus Restwert) entstanden ist, das Fahrzeug unrepariert in Zahlung gegeben und ein Ersatzfahrzeug mit ausgewiesener Mehrwertsteuer gekauft wird, muss der Versicherer die in den Reparaturkosten steckende Mehrwertsteuer erstatten, entschied der BGH. |
Beachten Sie | Mehrfach haben die Versicherer die Klärung dieser Frage durch den BGH verhindert, indem sie nach verlorenen Prozessen die vom Landgericht ausdrücklich zugelassene Revision nicht eingelegt haben. Sie fürchteten zu Recht, dass der BGH nicht in ihrem Sinne entscheiden werde. Aber jetzt hat eine Gesellschaft offenbar nicht aufgepasst
Der BGH entscheidet so, wie wir es schon immer vertreten haben
Die Ansicht, die der BGH in seinem aktuellen Urteil vertritt, war nach unserer Auffassung schon immer selbstverständlich (BGH, Urteil vom 5.2.2013, VI ZR 363/11; Abruf-Nr. 130595).
Die Versicherer hingegen behaupteten: Die Reparatur werde ja in solchen Fällen nicht für den Geschädigten durchgeführt. Er habe das Fahrzeug ohne vorherige Instandsetzung abgeschafft. Also rechne er den Reparaturschaden fiktiv ab. Die Mehrwertsteuer könne abgezogen werden.
Dass er in diesem Zusammenhang ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug gekauft habe, ändere nichts. Zwar habe er Mehrwertsteuer aufgewandt, aber eben nicht für die Reparatur. Darauf aber komme es an. Denn die „Kaufmehrwertsteuer“ sei etwas anderes, und so vermische der Geschädigte unzulässig die fiktive Reparaturabrechnung mit einer konkreten Ersatzbeschaffung. Fiktiv und konkret könne man aber nicht mischen.
Der Geschädigte hat die Wahl zwischen zwei Wegen
Das hat der BGH anders gesehen. Dem Geschädigten stehen im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines „gleichwertigen“ Ersatzfahrzeugs. Dabei kommt es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat.
Weiterführende Hinweise
- Beiträge „‘Kaufmehrwertsteuer‘ und unreparierte Inzahlungnahme“, UE 2/2013, Seite 3 und UE 2/2011, Seite 2
- Völlig neu formulierter Textbaustein 278: Unreparierte Inzahlungnahme und „Kaufmehrwertsteuer“