· Fachbeitrag · Mehrwertsteuer
„Kaufmehrwertsteuer“ und unreparierte Inzahlungnahme
| Gibt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug beim Haftpflichtschaden unrepariert in Zahlung und kauft er stattdessen ein regelbesteuertes Fahrzeug als Ersatz, genügt der Anfall der Mehrwertsteuer beim Kauf dafür, dass der Versicherer die in der Reparaturkostenkalkulation steckenden Mehrwertsteuer nicht abziehen darf, entschied das LG Koblenz. |
Die kalkulierten Reparaturkosten lagen im Urteilsfall niedriger als der Wiederbeschaffungsaufwand (WBW minus RW). Abermals behauptet ein Versicherer, „Kaufmehrwertsteuer“ sei etwas anderes als „Reparaturmehrwertsteuer“. Der Schaden werde ja nicht repariert, also würden die Reparaturkosten fiktiv abgerechnet. Dann schulde der Versicherer die Mehrwertsteuer nicht. Die Mehrwertsteuer aus dem Kauf werde eben ja nicht für die Reparatur aufgewendet (LG Koblenz Urteil vom 25.4.2012, Az. 12 S 4/12; Abruf-Nr. 123379).
PRAXISHINWEISE |
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Weiterführende Hinweise
- Textbaustein 278: Unreparierte Inzahlungnahme und „Kaufmehrwertsteuer“
- Beitrag „,Kaufmehrwertsteuer‘ und unreparierte Inzahlungnahme“ UE 2/2011, Seite 2