02.07.2015 · Fachbeitrag · Mehrwertsteuer
Keine Mehrwertsteuer bei „Ersatzbeschaffung“ vor dem Unfall
| Mehrwertsteuer bekommt der Geschädigte bei der Schadenregulierung nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur erstattet, wenn und soweit er sie aufgewendet hat. Insbesondere bei Totalschäden ergeben sich daraus immer wieder Schwierigkeiten. In einem Fall, den ein UE-Leser schildert, scheitert die Erstattung der Mehrwertsteuer daran, dass die „Ersatzbeschaffung“ vor dem Unfall geschah. Manche solcher Fälle lassen sich aber noch „retten“. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig