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  • · Fachbeitrag · Mehrwertsteuer/Wiederbeschaffungswert

    Selbstständiger mit älterem Fahrzeug muss sich beim WBW keine Mehrwertsteuer abziehen lassen

    | Auch der zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte muss sich nicht immer „minus 19 Punkte MwSt.“ vom Wiederbeschaffungswert abziehen lassen. Denn auch ein Selbstständiger oder eine Firma hat gelegentlich ein älteres Fahrzeug. Das zeigt die folgende Leserfrage. |

     

    Frage: Der Geschädigte hat ein Fahrzeug aus der Kategorie, die bei Autohändlern überwiegend als differenzbesteuert angeboten wird. So stand es auch im Schadengutachten. Und so ein differenzbesteuertes Fahrzeug hat der Geschädigte auch als Ersatz gekauft. Der Versicherer meint, ein Selbstständiger müsse sich immer die volle Mehrwertsteuer abziehen lassen. Zudem werde das Fahrzeug ja laut Gutachten nur weit überwiegend als differenzbesteuert angeboten. Folglich gebe es auch ‒ wenngleich vielleicht nur wenige ‒ Regelbesteuerte. Dann sei der Geschädigte eben verpflichtet, eins davon zu erwerben. Ist das richtig?

     

    Antwort: Nein, und dafür gibt es bereits eine BGH-Entscheidung.

     

    Mehrwertsteuer im Schadenrecht ‒ Frage des Vorteilsausgleichs

    Der Versicherer ignoriert, dass die Frage der Mehrwertsteuer im Schadenrecht eine Frage des Vorteilsausgleichs ist. Wenn ein Geschädigter die bei der Schadenbeseitigung aufgewendete Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen kann, wird der Vorteil, dass ihn die Mehrwertsteuer in seiner Vermögensbilanz nun nicht mehr belastet, an den Schädiger durchgereicht. Wenn er aber beim Kauf keine Vorsteuer ziehen kann, weil er ein Ersatzfahrzeug ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer gekauft hat, gibt es den Vorteil nicht. Vorteile, die nur theoretisch bestehen, werden nicht angerechnet.

     

    Keine Suche nach regelbesteuertem Fahrzeug erforderlich

    Somit stellt sich nur noch die Frage, ob sich der Geschädigte auf die Suche machen musste, um ein regelbesteuertes Fahrzeug zu kaufen. Die Frage hat der BGH beantwortet: „Unter diesen Umständen ist es einem Geschädigten auch im Hinblick auf eine etwaige Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht zumutbar, sich ausschließlich nach einem regelbesteuerten Fahrzeug umzusehen und ein solches zu erwerben, um zur Entlastung des Schädigers die Vorsteuerabzugsberechtigung geltend machen zu können.“ (BGH, Beschluss vom 25.11.2008, Az. VI ZR 245/07, Rz. 5, Abruf-Nr. 090140).

     

    Auf die Frage, wie der Kläger „damals“ das verunfallte Fahrzeug gekauft oder verbucht hat, kommt es nicht an. Denn Wiederbeschaffung ist kein Kaufpreisersatz. Wiederbeschaffung stellt allein auf die Frage ab, wie ein solches Fahrzeug jetzt (überwiegend, siehe BGH) erworben werden kann.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Überarbeiteter Textbaustein 354: Kein Abzug der Mehrwertsteuer bei älterem Fahrzeug in der Hand von zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten → Abruf-Nr. 42241414
    • RA048: Klagebegründung: Kein Abzug der Mehrwertsteuer bei älterem Fahrzeug in der Hand von zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten → Abruf-Nr. 47835494
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 7 | ID 47827529