· Fachbeitrag · Wertminderung
Wertminderung und Vorsteuerabzugsberechtigung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung
| Ein Dauerbrenner der Schadenregulierung ist die Frage, ob eine Wertminderung bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten um 19 Punkte zu kürzen ist. In immer kürzeren Abständen bekommt UE Urteile dazu eingesandt. Die einen sagen so und die anderen sagen so. Eine klare Tendenz ist nicht erkennbar. UE bringt Sie mit dem nachfolgenden Beitrag auf den aktuellen Stand. |
Gerichte ‒ und die Klimmzüge bei den Urteilsbegründungen
Bemerkenswert sind die Klimmzüge, die die Gerichte im Hinblick auf die Begründung ihres Ergebnisses machen. Das liegt nach unserer Einschätzung daran, dass viele Gerichte eher aus dem Bauch heraus urteilen und sich dann eine Begründung dafür zurechtbiegen.
Den Vogel hat das LG Dortmund abgeschossen. Nach der Lektüre dessen Urteil wissen wir nämlich nicht mehr, ob das Gericht nun meint, ob die Wertminderung Umsatzsteuer enthält oder nicht. Denn einerseits verweist das Gericht auf die maßgebliche Regelung in § 1 Abs. 1 UStG, wonach mangels Lieferung oder Leistung kein steuerbarer Umsatz vorliegt. Andererseits meint es dann aber, dass Umsatzsteuer im Schadenrecht nur erstattungsfähig sein solle, wenn sie konkret angefallen ist. Weil das LG die, wie es formuliert, Bruttowertminderung dann um die 19 Punkte kürzt, meint es offenbar, dass da doch Umsatzsteuer drinstecke, die aber nicht angefallen sei (LG Dortmund, Urteil vom 08.11.2022, Az. 21 O 363/21, Abruf-Nr. 233848).
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