· Fachbeitrag · Neuwertentschädigung
Muss für die Neuwertentschädigung die Kaufrechnung vorgelegt werden?
| Ein UE-Leser möchte wissen: Muss der Geschädigte die Kaufrechnung vorlegen, wenn er die Neuwertentschädigung für sein verunfalltes Fahrzeug haben möchte? Die Antwort lautet „Nein“ und „Ja“, je nachdem, welches Fahrzeug gemeint ist: Die Kaufrechnung über die Anschaffung des verunfallten neuwertigen Fahrzeugs oder die des Ersatzkaufs. |
Frage: Jüngst hatten wir den Fall, dass ein Kunde mit seinem neuen Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden hatte. Alle Voraussetzungen (nicht älter als ein Monat, nicht mehr als 1.000 km, umfangreiche Richtarbeiten erforderlich) passten. Der Versicherer verweigert dennoch die Neupreiserstattung, weil der Kunde ihm die Neuwagenrechnung des verunfallten Fahrzeugs nicht vorlegt. Denn der Kunde hat das Fahrzeug außergewöhnlich günstig bekommen. Ist die Vorlage der Kaufrechnung Voraussetzung für die Neuwertentschädigung?
Antwort: Nein. Es handelt sich ja, bezogen auf das verunfallte Fahrzeug, um eine Neuwertentschädigung, und nicht um eine Kaufpreisentschädigung. Insofern kommt es auf den Kaufpreis für das verunfallte Fahrzeug nicht an. Das von Ihnen geschilderte Problem entsteht praktisch stets dann, wenn der verunfallte Wagen günstiger erworben wurde, als er jetzt am Markt als Ersatz zu bekommen ist.
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