· Fachbeitrag · Neuwertentschädigung
Neuwertentschädigung auch für Tageszulassung
| Tageszulassungen sind inzwischen ein ganz normales Neufahrzeugsegment. Da war es nur eine Frage der Zeit, dass ein Gericht klären musste, ob eine Tageszulassung ein taugliches Objekt einer Neuwertentschädigung ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. In UE 10/2015 (Seite 3) hatten wir einen Lösungsvorschlag unterbreitet, ohne dazu Rechtsprechung zitieren zu können. Genauso hat nun das AG Hannover entschieden. |
Ist das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht mehr als 1 Monat zugelassen und weist es zum Unfallzeitpunkt nicht mehr als 1.000 km Laufleistung aus, kann der Geschädigte bei einem erheblichen Schaden auch dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er das Fahrzeug als Tageszulassung gekauft hat. Dabei ist der Neuwert auch auf Basis einer Tageszulassung zu ermitteln (AG Hannover, Urteil vom 19.04.2018, Az. 504 C 7241/17, Abruf-Nr. 201886, eingesandt von Rechtsanwalt Dennis Lucht, active LAW, Hannover).
Wann fällt denn der Startschuss für den Monat?
Eine Frage bleibt bei diesem Urteil aber offen, weil es nicht darauf ankam: Darf das Fahrzeug vor nicht mehr als einem Monat auf den Geschädigten zugelassen sein oder darf die Tageszulassung nicht mehr als den Monat zurückliegen? Im Hannoveraner Fall wurde das Fahrzeug 13 Tage nach der Tageszulassung an den Geschädigten verkauft, 9 Tage danach ereignete sich der Unfall. Das lag noch innerhalb des Monats seit der Tageszulassung.
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