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  • · Fachbeitrag · Nutzungsausfallentschädigung

    LG Augsburg zu Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutztes Fahrzeug trotz Mietwagens

    | Ein § 522 Abs. 2 ZPO-Beschluss des LG Augsburg klärt zwei umstrittene Fragestellungen zur Nutzungsausfallentschädigung: Zum einen geht es darum, ob für ein gewerblich genutztes Fahrzeug die pauschalierte Entschädigung überhaupt in Betracht kommt. Zum anderen aber auch darum, ob derjenige, der einen Mietwagen in Anspruch genommen hat, dem Streit um die Details der Mietwagenkosten aus dem Weg gehen kann, indem er statt der der Höhe nach streitigen Mietwagenkosten Nutzungsausfallentschädigung verlangt. Beides bejaht das LG Augsburg. |

     

    Differenzierung nach Nutzungsart des beschädigten Fahrzeugs

    Die Kammer differenziert auf der Grundlage des Fingerzeigs, den der BGH im Urteil 04.12.2007 (Az. VI ZR 241/06, Abruf-Nr. 080282, dort Rz. 9 S. 2 und 10) gegeben hat. Eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile kommt bei gewerblich genutzten Fahrzeugen in Betracht, wenn sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt. Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder Lkw, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen. Wenn aber ‒ im Urteilsfall ging es um ein Geschäftsführerfahrzeug einer GmbH ‒ kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, eine Nutzungsentschädigung zu verlangen (LG Augsburg, Hinweisbeschluss vom 25.07.2024, Az. 074 S 4710/23 e, Abruf-Nr. 243032, eingesandt von Rechtsanwalt Alexander Civric, Augsburg).

     

    Der Geschädigte hat die Wahl zwischen pauschaliert und konkret

    Ebenfalls am BGH, nämlich Urteil vom 05.02.2013 (Az. VI ZR 290/11, Abruf-Nr. 130926, dort Rz. 25 ff), orientiert, steht nach Auffassung des LG Augsburg der Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegen, dass die Geschädigte einen Mietwagen genommen und die dafür entstandenen Kosten mit dem Versicherer abzurechnen versucht hat. Der beklagte Versicherer hatte die Mietwagenkosten nur mit einem Betrag von 25,21 Euro netto täglich reguliert.