· Fachbeitrag · Rechtsdienstleistung
Sind Anwaltsempfehlungen und das Vorhalten von Vollmachtsformularen angreifbar?
| Die Frage, was eine Kfz-Werkstatt tun darf, um den Geschädigten im Schadenfall mit einem bestimmten spezialisierten Rechtsanwalt zusammenzubringen, beschäftigt unsere Leser. Zusätzliche Brisanz gewinnt diese Frage insbesondere dann, wenn Wettbewerber des empfohlenen Anwalts unverhohlen damit drohen, dass die Kfz-Werkstatt „Ärger“ bekäme. Der folgende Beitrag zeigt, dass es sich dabei um leere Drohungen handelt, solange die Kfz-Werkstatt die geltenden Spielregeln einhält. |
FRAGE: Sie raten oft und für mich nachvollziehbar dazu, dass wir unseren Kunden bei Haftpflichtschäden die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts empfehlen. Das tun wir regelmäßig, und dabei nennen wir auch einen Spezialisten namentlich. Von dem haben wir zur Vereinfachung der Abläufe auch Vollmachtformulare in der Schublade. Der Kunde unterschreibt die Anwaltsvollmacht bei uns, der Anwalt nimmt anschließend Kontakt mit ihm auf und klärt alles weitere telefonisch oder in einem Gespräch in der Kanzlei. Nun hat uns kürzlich ein anderer Anwalt angerufen und behauptet, ein solches Konzept sei unzulässig, wir bekämen da in Kürze Ärger. Was ist dran an dem Vorwurf?
UNSERE ANTWORT: Die Unfallschadenabwicklung war über Jahrzehnte ein „Brot-und-Butter-Segment“ in nahezu allen kleinen und mittleren Anwaltskanzleien. Das brachte Laufkundschaft ohne großen Aufwand.
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