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  • · Nachricht · Regress

    AG Düsseldorf und AG Bünde einer Meinung: Werkstatt darf sich auf das Gutachten verlassen

    | In dem Modethema „Regress des Versicherers gegen die Werkstatt“ stehen zwei weitere Gerichte auf dem Standpunkt: Der Geschädigte, der vom Schadengutachter bereits über den Reparaturweg und die notwendigen Reparaturschritte per Gutachten informiert wurde, bedarf der Beratung durch die Werkstatt nicht mehr. |

     

    • Das AG Düsseldorf sagt: Es war nicht Aufgabe der Werkstatt, den Auftraggeber zu beraten oder eigene Prüfungen anzustellen, denn der Unfallgeschädigte mit Schadengutachten ist bereits sachkundig beraten (AG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2024, Az. 13c C 49/23, Abruf-Nr. 242164, eingesandt von Rechtsanwältin Karoline Guzy, HAAS, Düsseldorf).

     

    • Im Ergebnis gleich, aber mit einer aufgrund der guten Vorarbeit des einsendenden Anwalts schon bei der Herbeiführung der Entscheidung des LG Köln etwas weiter gehenden Begründung, sieht es das AG Bünde so: Man kann sich eine solche Beratungspflicht sogar hinzudenken und die von diesem oder jenem Arbeitsschritt abratende Beratung wegdenken. Wer sagt denn, dass sich der Beratene dann beratungsbefolgend verhalten und sich die Meinung der Werkstatt zu eigen gemacht hätte, statt doch dem Schadengutachten mehr zu vertrauen? Das Ergebnis einer solchen Beratung wäre völlig offen. Damit hat die fehlende Beratung ‒ wenn man von einer solchen Verpflichtung ausginge ‒ keinen kausalen Schaden zufolge (AG Bünde, Urteil vom 17.05.2024, Az. 5 C 347/23, Abruf-Nr. 241659, eingesandt von Rechtsanwalt Marco Pietsch, HAAS, Düsseldorf).