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  • · Fachbeitrag · Regress

    AG Göttingen musste Reparaturauftrag im Regressprozess auslegen ‒ das lässt sich vermeiden

    | Das AG Göttingen musste im Regressverfahren des Versicherers gegen die Werkstatt den Reparaturauftrag „Unfallschaden instand setzen“ auslegen. Dies hätte sich bei klarem Reparaturauftrag vermeiden lassen. |

     

    Streit um Terminus „Unfallschaden instand setzen.“

    Die Werkstatt trug im Regressverfahren gegen sie vor, ihr Auftrag sei gewesen, das verunfallte Fahrzeug so zu reparieren, wie es im Schadengutachten vorgesehen sei. Das sei dem Auftrag aber nicht zu entnehmen, konterte der Versicherer. Da stehe nur geschrieben: „Unfallschaden instand setzen.“ Das bedeute: So instand setzen, wie es am einfachsten sei. Und alles, was über einen solchen abgespeckten Reparaturweg hinaus ging, verlangte der Versicherer von der Werkstatt zurück. Denn dem anwaltlich vertretenen Geschädigten hatte er die vollen Kosten erstatten müssen.

     

    Und nun legt das AG Göttingen im Regressverfahren den Reparaturauftrag aus und kommt zum Ergebnis: „Es ist nichts in irgendeiner Weise substantiiert dargelegt worden oder ersichtlich, dass hier durch den Geschädigten oder durch eine Dritte hierzu berechtigte Person ein Reparaturauftrag in anderer Weise erteilt worden sein könnte, als auf der Grundlage des unmittelbar zuvor erstatteten Gutachtens. Das Gericht teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung der Beklagten, dass einer anderen Auslegung der Willenserklärung zur Erteilung des Reparaturauftrags dann auch zu Recht entgegengehalten werden könnte, dass eine vorherige Erstattung eines Privatgutachtens überhaupt keinen Sinn machen würde, wenn losgelöst von einer solchen ‚Vorgabe‘ ein allgemein gehaltener Reparaturauftrag an die Werkstatt erteilt worden sein sollte.“ Die Klage weist es folglich ab (AG Göttingen, Urteil vom 03.09.2024, Az. 18 C 290/23, Abruf-Nr. 244347, eingesandt von Rechtsanwältin Sonja Klinger, Kanzlei Pickartz, Augsburg).

     

    PRAXISTIPP | Werkstätten sollten im Auftrag notieren: „Unfallschaden instand setzen wie vom Schadengutachter vorgesehen.“ Im Gegensatz zur Kurzform „Unfallschaden instand setzen lt. Gutachten“ ist bei „… wie vom Schadengutachter vorgesehen“ die ganze Palette gutachterlicher Äußerungen enthalten: Das gutachterliche Kurzprodukt bei Bagatellschäden, das Gutachten selbst und auch eine eventuelle erweiternde Äußerung des Sachverständigen zum Gutachten.

     

    Geschädigter als auch Werkstatt dürfen sich auf das Gutachten verlassen

    In einem weiteren Urteil sagt das AG Göttingen (Urteil vom 14.05.2024, Az. 24 C 170/23, Abruf-Nr. 244348): Grundsätzlich darf sich sowohl die Werkstatt als auch die Geschädigte auf die Richtigkeit des Gutachtens verlassen. Die Werkstatt kann die Arbeiten nach dem Gutachten ohne weitergehende Prüfung durchführen, da die Sachkunde des Sachverständigen als höher anzusehen ist. Die Werkstatt verletzt gegen die Geschädigte auch keine Aufklärungs- oder Hinweispflichten. Eine Pflichtverletzung der Werkstatt ist nicht ersichtlich.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 11 | ID 50209608