· Fachbeitrag · Regress
Gutachten Basis des Reparaturauftrags: LG Köln zur leerlaufenden Beratungspflicht der Werkstatt
| Ein Argument des Versicherers im Regress gegen die Werkstatt auf der Grundlage der Zug um Zug zur Schadenersatzzahlung erfolgten Abtretung lautet: Die Werkstatt müsse das Gutachten im Rahmen ihrer Beratungs- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber der Reparatur prüfen und dem Kunden von allen überflüssigen Arbeitsschritten abraten. Dem wird oft entgegengehalten, der Auftraggeber, der den Gutachter eingeschaltet hat, damit der ihm sagt, was er selbst nicht weiß, bedürfe der Fürsorge der Werkstatt nicht mehr. Das LG Köln hat das Thema noch anders beleuchtet. |
Selbst bestehende Aufklärungspflicht der Werkstatt liefe ins Leere
Nach Ansicht des LG Köln kann nicht vermutet werden, dass sich der Kunde „aufklärungsrichtig“ verhalte. Eine solche Vermutung greife nur, wenn als Reaktion auf die Aufklärung nur eine sinnvolle Möglichkeit verbleibe. Stürze die Aufklärung den Kunden hingegen in einen Handlungskonflikt („Wer hat denn nun recht? Der Schadengutachter oder die Werkstatt?“), könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte vom Auftrag „Reparatur wie vom Gutachter vorgesehen“ abrücke. Dann aber könne dahingestellt bleiben, ob es eine solche Aufklärungspflicht überhaupt gibt. Denn die fehlende Aufklärung ist dann nicht schadenstiftend. Selbst wenn man also eine Aufklärungspflicht der Werkstatt für gegeben hielte, liefe deren Verletzung leer (LG Köln, Beschluss vom 24.01.2024, Az. 6 S 168/23, Abruf-Nr. 239400, eingesandt von Rechtsanwalt Marco Pietsch, HAAS-Law, Düsseldorf).
Versicherer muss substantiiert zur hypothetischen Entscheidung vortragen
Da der Versicherer gar nicht vorgetragen habe, warum der Geschädigte sich in seiner Rolle als Werkstattkunde für die Ansicht der Werkstatt und gegen die Auffassung des Gutachters entschieden hätte, sei die Klage unschlüssig.
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