19.09.2023 · Nachricht · Regress
„Prüfbericht und sonst nichts“ taugt nicht für einen Regress
| Der Versicherer fordert einen Teil des an den Geschädigten gezahlten Geldes im Wege des Regresses von der Werkstatt zurück. Mehr als „siehe Prüfbericht“ fällt ihm dazu aber nicht ein. Ohne substantiierten Vortrag, worin denn eine Pflichtverletzung der Werkstatt liegen solle und warum die Werkstatt nach Auffassung des Versicherers vom ihr erteilten Auftrag, gemäß Gutachten zu reparieren, abweichen müsse, sei ein Regress nicht zu begründen. Dies hat das AG Duisburg-Hamborn entschieden. |
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