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  • · Fachbeitrag · Regress

    Versicherer verlangt Kosten für Unterstützung des Gutachters durch Werkstatt vom Gutachter zurück

    | Es war zu erwarten: Ein Versicherer wehrt sich nun auf neuem Weg gegen die „Hebebühnenbenutzungskosten“ und alles das, was daraus geworden ist. Nach Kenntnisstand von UE hat der Versicherer verschiedene Testballons gestartet. Gezielt sucht er dafür Vorgänge heraus, bei denen eine ernst zu nehmende Unterstützung der Werkstatt für den Gutachter sehr offensichtlich gar nicht stattgefunden hat, die Rechnung der Werkstatt an den Schadengutachter folglich kräftig nach „Kickback“ riecht, was dem Gericht auch nicht entgehen wird. UE macht Sie mit dieser Entwicklung vertraut. |

    Um diese Fälle geht es: Hilfeleistung nicht erkennbar

    Ein wichtiger Hinweis vorab: Die folgenden Ausführungen befassen sich mit den Fällen, in denen eine Hilfeleistung der Werkstatt nicht zu erkennen ist.

     

    Die Ausgangslage ist immer dieselbe: Die Werkstatt berechnet einen Betrag an den Schadengutachter. Der nimmt diese Rechnung als Fremdkosten mit in seine Rechnung auf. Der Geschädigte selbst kümmert sich mit anwaltlicher Hilfe um die Erstattung auch der Gutachterrechnung. Die Position der „Fremdkosten“ in der Gutachterrechnung unterfallen dem subjektbezogenen Schadenbegriff. Also tritt der Geschädigte eventuelle Rückforderungsansprüche gegen den Schadengutachter an den Versicherer ab. Das muss er bekanntlich tun, wenn er nicht mit dem Versicherer um die Berechtigung der einzelnen Rechnungspositionen streiten möchte. Und der Anwalt kann seiner Pflicht, im Interesse des Mandanten so zu handeln, nicht ausweichen. Denn er riskiert sonst einen Regress des Rechtschutzversicherers des Mandanten gegen sich.