· Fachbeitrag · Regress
Versicherer will mit neuer absurder Idee subjektbezogenen Schadenbegriff nicht anwenden
| Eine neue Idee, die zum Scheitern verurteilt ist, trägt ein Versicherer vor, um Sand ins Getriebe der reibungslosen und BGH-konformen Schadenregulierung zu streuen: Er verweigert dem Geschädigten gegenüber die direkte Zahlung an die Werkstatt, zahlt stattdessen an die anwaltliche Vertretung des Geschädigten und will daher den subjektbezogenen Schadenbegriff nicht anwenden. Er behauptet, der Zahlung an die Werkstatt etc. stünden zwingende rechtliche Gründe entgegen. UE widerlegt die Behauptung. |
Subjektbezogener Schadenbegriff und BGH-Rechtsprechung
Die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs setzt nach der feinjustierten Rechtsprechung des BGH bekanntlich dreierlei voraus:
- 1. Der Geschädigte macht die nicht (offen) abgetretene Schadenersatzforderung selbst geltend.
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