· Fachbeitrag · Regress
Versicherer will mit Regressanspruch aufrechnen ‒ lt. BGH-Urteilen vom 16.01.2024 ist das unzulässig
| In der Regresswelle, die manche Versicherer gegen die Dienstleister rund um die Unfallschadenbeseitigung aufbauen, wird es immer bunter. Mit immer neuen Ideen treten verschiedene Versicherer an, um den Betrag, den sie auf Basis des subjektbezogenen Schadenbegriffs ungekürzt zahlen mussten, von den Schadengutachtern, Werkstätten, Abschleppunternehmen etc. zurückzuverlangen. Aktuell versucht ein Versicherer, mit dem Regressanspruch gegen den Schadengutachter aufzurechnen. Das ist unzulässig, wie ein Blick in die BGH-Urteile vom 16.01.2024 zeigt. |
Ein Schreiben des Versicherers fernab der Rechtslage
Entweder dreist oder von fehlender Rechtskenntnis getragen schreibt ein in Niedersachsen sehr marktstarker Versicherer nun an den Schadengutachter (bei einer Werkstatt wäre die Rechtslage identisch): „Der Geschädigte hat uns angewiesen, die Zahlung an Sie zu leisten und uns alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und Ihnen abgetreten. Der Rechnungsbetrag beträgt 1.095,28 EUR. Die Rechnung ist übersetzt. Den Prüfbericht haben wir Ihnen bereits mit Schreiben vom 08.10.2024 übersandt. Da uns Ihnen gegenüber ein Schadenersatzanspruch aus abgetretenem Recht zusteht, erklären wir hiermit die Aufrechnung in Höhe von 101,63 EUR und zahlen daher den Betrag von 993,65 EUR. Rein vorsorglich erheben wir hiermit auch die dolo-agit-Einrede.“
Nur mit gegenseitigen Ansprüchen ist Aufrechnung möglich
So geht das nicht. Denn mit der Zahlung an den Schadengutachter oder die Werkstatt bedient der Versicherer einen Anspruch des Geschädigten. Lediglich sind der Schadengutachter oder die Werkstatt als Empfangsstelle für das Geld angegeben. Oder um es allgemeinverständlich zu sagen: Der Geschädigte verlangt, dass das ihm zustehende Geld auf das Konto des Schadengutachters oder der Werkstatt überwiesen wird. So steht es ja auch in dem Schreiben. Das also hat der Versicherer verstanden: „Der Geschädigte hat uns angewiesen, die Zahlung an Sie zu leisten …“
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