· Fachbeitrag · Regress/Reparaturkosten
Regress gegen Werkstatt wegen höherer oder anderer Preise?
| Der Geschädigte setzt mit anwaltlicher Unterstützung durch, dass der Versicherer die Kosten der Instandsetzung in voller Höhe erstatten muss. Denn der Geschädigte durfte sich auf das Schadengutachten verlassen und den darauf basierenden Reparaturauftrag erteilen. Auf der Grundlage einer Abtretung verlangt der Versicherer nun von der Werkstatt einen Teil der an den Geschädigten erstatteten und von dem an die Werkstatt weitergeleiteten Kosten zurück. Das alles ist nicht neu, doch der Strauß an Ideen der Versicherer ist bunt. So erreicht uns folgende Leserfrage: |
Frage: Im Gutachten wurde ein Stundenverrechnungssatz von 124 Euro netto kalkuliert, tatsächlich wurden aber 129 Euro netto berechnet. Der Grund ist eine Preiserhöhung zwischen Gutachtenerstellung und Reparaturauftrag. Dies macht eine Differenz (inkl. Lackmaterial) in Höhe von netto 165,70 Euro aus. Ferner wurde im Gutachten ein Preis für den Stoßfänger in Höhe von 224,00 Euro veranschlagt. Der tatsächliche Preis beträgt allerdings 470,40 Euro. Hier entsteht eine Differenz in Höhe von netto 246,40 Euro. Und die verlangt der Versicherer nun von uns zurück, und zwar mit der Begründung, das ginge ja über das Gutachten hinaus. Hat der Versicherer damit eine Chance?
Antwort: Die Preiserhöhungsthematik ist u. E. unkritisch. Denn der BGH hat in einem Preiserhöhungsfall bei fiktiver Abrechnung zu den Fällen mit durchgeführter Reparatur und konkreter Abrechnung zur Abgrenzung der Fallgruppen gesagt: Im Fall der konkreten Schadensabrechnung ist auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen, in dem der Zustand i. S. v. § 249 BGB hergestellt worden ist ( BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19 unter Rz. 13, Abruf-Nr. 215406 ). Diese Passage aus dem Urteil bezieht sich im Kontext des Urteils auf Preiserhöhungen.
„Reparatur gemäß Gutachten“ auch „Preise gemäß Gutachten“?
Nun stellt sich der Versicherer offenbar auf den Standpunkt, dass mit der Beauftragung des Reparateurs auf der Grundlage des Gutachtens auch die Preise aus dem Gutachten, Vertragsgrundlage geworden seien. Das ist nach unserer Auffassung nicht so.
Man stelle sich folgenden Fall vor: Der Gutachter kalkuliert auf der Grundlage einer Premium-Markenwerkstatt, weil der Geschädigte zunächst beabsichtigt, dort instand setzen zu lassen. Warum auch immer lässt der nun aber im freien Karosseriebetrieb reparieren, und zwar mit der Ansage „Reparieren gemäß Gutachten“. Dann sind sicher nicht die Premium-Markenpreise mit dem Karosseriebetrieb vereinbart. Zumal der schriftliche Auftrag ja in aller Regel auf die Allgemeinen Reparaturbedingungen verweist und die wiederum auf die Aushangpreise Bezug nehmen.
Wir verstehen Ihre Frage so, dass die Reparatur auf der Grundlage der nach Preiserhöhung aktualisierten Aushangpreise erfolgt. Das berechtigt den Versicherer also nicht zum Regress.
Wichtig | Unabhängig von Ihrer Regressfrage sollte man immer im Auge behalten: Im Einzelfall kann der Preisanstieg dazu führen, dass das Gutachten noch knapp unter der 130-Prozent-Grenze lag und die Reparaturkosten nun über diese Schwelle schwappen. Das wäre für den Geschädigten erkennbar. Verschiedene Gerichte werden dann vielleicht eine im Voraus für den Geschädigten nicht überraschende Grenzüberschreitung annehmen. Das wäre dann kein Fall des Prognoserisikos, wenn das Gericht es sehr streng sieht.
Beim Ersatzteil stellt sich dieselbe Frage
Auch beim Ersatzteil stellt sich der Versicherer offenbar auf den Standpunkt, dass mit der Beauftragung des Reparateurs auf der Grundlage des Gutachtens auch die Preise aus dem Gutachten Vertragsgrundlage geworden seien.
Dazu gilt auch obiges „Nein“, und zwar aus demselben Grund: Nehmen wir an, der Gutachter kalkuliert auf der Grundlage der Premium-Markenpreise und diese Premium-Werkstatt berechnet auch üppige UPE-Aufschläge. Warum auch immer lässt der Geschädigte nun aber im freien Karosseriebetrieb reparieren, und zwar auch insoweit mit der Ansage „reparieren gemäß Gutachten“. Dann sind sicher nicht die Ersatzteilpreise mit den üppigen Aufschlägen vereinbart, wenn die beauftragte Werkstatt sonst keinen oder einen niedrigeren Aufschlag berechnet.
Also darf die Werkstatt ohne weiteres den richtigen Preis für das Ersatzteil berechnen, die gutachterliche Prognose (!) bindet sie nicht. Da auch bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag stets Luft nach oben wäre, ist diese Preisanpassung auch nichts, was zuvor mit dem Kunden besprochen und vereinbart werden müsste.
Wichtig | Im Rahmen obiger von dieser Leserfrage unabhängigen 130-Prozent-Überlegung ist dieser Mehrpreis für den Geschädigten nicht im Vorfeld erkennbar. Das wäre also eindeutig ein Fall des Prognoserisikos, wenn dadurch jetzt die 130-Prozent-Grenze gesprengt würde. Der Versicherer müsste die Reparaturkosten also dennoch erstatten.
Regressforderungen laufen synchron
Weil der Regress darauf basiert, dass der Geschädigte als Kunde der Werkstatt einen Rückforderungsanspruch gegen die Werkstatt hat, ist also zu klären, ob es einen solchen Anspruch des Kunden gibt. Denn der Versicherer kann aus der Abtretung heraus nur das geltend machen, was auch der Kunde geltend machen könnte.
Auf dem Weg über die Allgemeinen Reparaturbedingungen sind die aktuellen Stundenverrechnungssätze vereinbart und über die Üblichkeit die Ersatzteilpreise. Der Kunde könnte also nichts zurückfordern, und daran scheitert der Regressversuch des Versicherers.