· Nachricht · Reinigungskosten
Bei K&L-Reparaturen fallen fast immer Reinigungskosten an
| Reinigungskosten sind zu erstatten, wenn sie sowohl im Schadengutachten als auch in der Rechnung aufgeführt sind. So entschied das OLG Naumburg und hat das mit großem Sachverstand sauber begründet. |
Die OLG-Richter schreiben zu den Reinigungskosten: „Dass diese Kosten in Anbetracht des Umfangs der durchzuführenden Karosserie- und Lackierungsarbeiten nicht angefallen wären, entbehrt nicht nur jeder Substanz, sondern auch jeglicher natürlicher Vorstellung von Karosserie- und Lackierarbeiten. Allein bei der Vorbereitung der Lackierarbeiten sind regelmäßig Schleif- und ggf. auch Spachtelarbeiten am Kfz durchzuführen. Der dabei anfallende Staub dringt, mag auch an der Karosserie einiges abgeklebt worden sein, regelmäßig durch die feinsten Poren und das Lüftungssystem in das Kraftfahrzeuginnere, sodass zwangsläufig diese Arbeiten bei der Wiederherstellung auch eine umfassende Reinigung des Kraftfahrzeuges erfordern.“ (OLG Naumburg, Urteil vom 08.11.2018, Az. 3 U 37/18, Abruf-Nr. 205899, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Weitz, Leipzig).
Nur am Rande: Eine Probefahrt und die Erstattung deren Kosten durch den Versicherer hält das OLG Naumburg bei einem hohen Schaden auch für selbstverständlich.
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