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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    AG Coburg: Probefahrt- und Reinigungskosten erstattungspflichtig

    | Die Kosten für eine Probefahrt nach der Unfallschadenreparatur und für die Reinigung des Fahrzeugs für ein korrektes Lackierergebnis muss der gegnerische Haftpflichtversicherer erstatten, wenn sie von der Werkstatt berechnet wurden. So sieht das auch das AG Coburg. |

     

    PRAXISHINWEIS | Das Gericht hat per Zeugenvernehmung geklärt, dass beides tatsächlich stattgefunden hat (AG Coburg, Urteil vom 17.07.2017, Az. 11 C 402/17, Abruf-Nr. 195695, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Zetzmann, Suhl). Das bedeutet, dass der Versicherer das bestritten hat. Nicht zuletzt deshalb weisen wir noch einmal darauf hin, dass diese Positionen keine „Luftpositionen“ sein dürfen, sondern der Wahrheit entsprechen müssen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Unfallbedingte Reinigungskosten sind erstattungsfähig“, UE 11/2016, Seite 1 → Abruf-Nr. 44326978
    • Textbaustein 325 „Unfallbedingte Reinigungskosten sind erstattungsfähig (H)“ → Abruf-Nr. 34886660
    • Beitrag „Kosten für Probefahrt erstattungspflichtig“, UE 3/2017, Seite 2 → Abruf-Nr. 44533652
    • Textbaustein 352: Kosten für Probefahrt sind erstattungspflichtig (H) → Abruf-Nr. 40314650
    Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 1 | ID 44822039