· Nachricht · Reparaturkosten
AG Duisburg-Hamborn: Erstes Urteil zur Energiekostenpauschale
| Die Werkstatt hat die Energiekostenpauschale in Höhe von 15 Euro netto zzgl. MwSt, also 17,85 Euro brutto, kunstgerecht vereinbart (Preisaushang und dessen Einbeziehung durch die Allgemeinen Reparaturbedingungen), das AG Duisburg-Hamborn hat sie problemlos zugesprochen. |
Das ist aus unserer Sicht das erste Urteil zu dieser Position (AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 18.04.2023, Az. 9 C 376/22, Abruf-Nr. 234874, eingesandt von Rechtsanwalt Oliver Güldenberg, Duisburg/Voerde).
Wichtig | Dass für die Versicherer das Gemeinkostenargument kein geeignetes Abwehr-Argument ist, liegt seit der Desinfektionskostentscheidung des BGH auf der Hand (BGH, Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 324/21, Abruf-Nr. 233276). Auch wird gegen die Energiekostenpauschale eingewandt, deren Vereinbarung per AGB sei im Hinblick auf § 307 BGB unzulässig, weil es sich dabei um eine Überraschungsklausel handle. Allerdings muss man da genauer hinschauen: Die Allgemeinen Reparaturbedingungen beziehen den Preisaushang ein. Das ist ganz und gar nicht überraschend und seit Jahrzehnten akzeptiert. Der Preisaushang als solcher ist keine AGB.